OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2002
7 WF 73/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 3 § 1908i ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 190

Vergütungsfähige Aufgaben des Verfahrenspflegers eines Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 7 WF 73/02

DRsp Nr. 2004/9017

Vergütungsfähige Aufgaben des Verfahrenspflegers eines Kindes

»1. Es sind diejenigen Tätigkeiten des Verfahrenspflegers vergütungsfähig, die er gewissermaßen als Anwalt des Kindes wahrnimmt und in dieser Funktion in das Verfahren einbringt; hierzu gehört in erster Linie die Informationssammlung durch Gespräche mit dem Kind, den beteiligten Bezugspersonen (Eltern, Pflegeeltern) und den beteiligten Institutionen (Jugendamt und Gericht). Nicht zu dem vergütungsfähigen Aufgabenkreis gehören zwischen den Beteiligten vermittelnde und Lösungsvorschläge herbeiführende Aktivitäten. 2. Als "reiner Parteivertreter" ist es nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen. 3. Die Prüfung, ob sich der Verfahrenspfleger bei seiner abgerechneten Tätigkeit noch innerhalb des vergütungsfähigen Aufgabenkreises bewegt oder diesen überschritten hat, setzt konkrete und nachvollziehbare Angaben des Verfahrenspflegers zu Gegenstand und Zweck der einzelnen abgerechneten Tätigkeiten voraus.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 3 § 1908i ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 190