Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher der Betreuerin eine Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Begleitung der Betroffenen zu mehreren näher bezeichneten Facharztterminen sowie für die im einzelnen aufgelisteten Besuche im Altenheim bewilligt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die Betroffene mittellos ist, richtet sich der Aufwendungsersatz und die Vergütung der Berufsbetreuerin für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum des Jahres 2002 nach §§ 1908 i Abs. 1,1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 Satz2 und Abs.
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