I. Das Amtsgericht bestellte am 20.11.1997 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über Unterbringung und Sorge für die Gesundheit der Betroffenen.
Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum vom 1.1. bis 27.2.1998 aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 2631,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 24.3.1998 eine Vergütung von 2244 DM. Es erkannte den in Rechnung gestellten Stundensatz von 102 DM an, hielt aber den für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses der Betroffenen geltend gemachten Zeitaufwand von 228 Minuten nicht für vergütungsfähig. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.4.1998 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der dieser die Bewilligung einer Vergütung für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses anstrebt.
II.
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