BayObLG - Beschluß vom 23.07.1998
3Z BR 125/98
Normen:
BGB § 1805, § 1836, § 1802 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 339
FamRZ 1999, 462
JurBüro 1999, 265
MDR 1998, 1294
Rpfleger 1998, 471
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 257/98
AG Kelheim, Zweigstelle Mainburg XVII 36/97,

Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 125/98

DRsp Nr. 1998/18511

Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten

»Zeitaufwand des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten ist vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1805, § 1836, § 1802 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 20.11.1997 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über Unterbringung und Sorge für die Gesundheit der Betroffenen.

Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum vom 1.1. bis 27.2.1998 aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 2631,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 24.3.1998 eine Vergütung von 2244 DM. Es erkannte den in Rechnung gestellten Stundensatz von 102 DM an, hielt aber den für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses der Betroffenen geltend gemachten Zeitaufwand von 228 Minuten nicht für vergütungsfähig. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.4.1998 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der dieser die Bewilligung einer Vergütung für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses anstrebt.

II.