BayObLG - Beschluß vom 14.07.1998
3Z BR 117/98
Normen:
BGB § 1835, § 1698b, § 1840, § 666, § 1896 ; BGB § 1836 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 234
EzFamR aktuell 1998, 346
FamRZ 1999, 465
Rpfleger 1998, 471
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3345/97
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 676/92

Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 117/98

DRsp Nr. 1998/18527

Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen

»Der Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen ist nur vergütungsfähig, soweit er durch Geschäfte entstand, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b BGB) oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus §§ 1840 ff. BGB erforderlich war.«

Normenkette:

BGB § 1835, § 1698b, § 1840, § 666, § 1896 ; BGB § 1836 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen am 29.10.1992 anstelle der Betreuungsstelle einen Rechtsanwalt, den Beteiligten zu 1), zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung.

Am 13.12.1995 verstarb die Betroffene. Sie wurde von dem Beteiligten zu 2) beerbt.

Mit Schreiben vom 4.12.1996 beantragte der Beteiligte zu 1) die Bewilligung einer Vergütung aus dem Nachlaß der Betroffenen in Höhe von 31950 DM (106,5 Stunden zu je 300 DM) und Auslagenersatz in Höhe von 349 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 37143,85 DM.