BayObLG - Beschluß vom 05.08.1998
3Z BR 96/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1300
Rpfleger 1998, 515
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 356/97
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 415/92

Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand für Tätigkeiten, die nicht auf Hilfskräfte zu delegieren sind

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 96/98

DRsp Nr. 1998/18506

Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand für Tätigkeiten, die nicht auf Hilfskräfte zu delegieren sind

»1. Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung erfaßt nicht ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises.2. Der Zeitaufwand für Tätigkeiten, die nicht auf Hilfskräfte zu delegieren sind, weil dies nicht möglich oder unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich wäre, ist vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe: