Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.09.2018 (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil, sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG München II sind vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.756,81 € festgesetzt.
I.
Der klagende Rechtsanwalt verlangt von seinen unter Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge) stehenden Mandanten, für den ein Einwilligungsvorbehalt nach §
Wegen der Einzelheiten wird nach §
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