Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.09.2018 (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil, sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG München II sind vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.756,81 € festgesetzt.
I.
Der klagende Rechtsanwalt verlangt von seinen unter Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge) stehenden Mandanten, für den ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 1.500,00 € übersteigen, angeordnet ist, die Zahlung seiner anwaltlichen gesetzlichen Vergütung für die Ausarbeitung und Erhebung einer Klage zum LG Augsburg sowie die Freistellung von den dafür angefallenen und dem Kläger von der Gerichtskasse nach § 22 Abs. 1 GKG auferlegten Gerichtskosten (GKG -VV 1411).
Wegen der Einzelheiten wird nach § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Ergänzend dazu wird festgestellt, dass der Kläger vor der Klageerhebung beim LG Augsburg von der angeordneten Betreuung des Beklagten erfahren hat.
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