BGH - Urteil vom 17.09.2003
XII ZR 184/01
Normen:
BGB §§ 1572 1573 Abs. 4 § 1576 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1411
FamRZ 2003, 1734
FamRZ 2003, 1830
MDR 2003, 1419
NJW 2003, 3481
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Ludwigshafen a. Rhein,

Verhältnis der Unterhaltstatbestände

BGH, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen XII ZR 184/01

DRsp Nr. 2003/13087

Verhältnis der Unterhaltstatbestände

»a) Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572 BGB subsidiär.b) Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573 Abs. 4 BGB).c) Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitert.«

Normenkette:

BGB §§ 1572 1573 Abs. 4 § 1576 ;

Tatbestand:

Beide Parteien begehren Abänderung des Scheidungsverbundurteils, soweit der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin verurteilt worden ist.

Die am 17. August 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein 1974 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 19. Januar 1998, rechtskräftig seit 18. März 1998, geschieden. Im Frühjahr 1998 brach der Sohn ein vor der Trennung der Parteien aufgenommenes Studium ab. In der Zeit von Oktober 1998 bis August 1999 war er erwerbstätig; seit September 1999 absolvierte er eine Lehre als Hotelfachmann. Er lebt im Haushalt des Beklagten.