OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2015
18 UF 123/15
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 2; BGB § 1615l Abs. 3 S. 2; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1608 S. 1; BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a;
Fundstellen:
FuR 2017, 105
NJW 2016, 1104
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 72/15

Verhältnis des Anspruchs auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann und auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger eines nichtehelichen Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 18 UF 123/15

DRsp Nr. 2016/7039

Verhältnis des Anspruchs auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann und auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger eines nichtehelichen Kindes

1. Der Anspruch auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann und der Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger eines nichtehelichen Kindes stehen gleichberechtigt nebeneinander. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB erlischt nicht in entspr. Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB, wenn die Mutter des Kindes mit ihrem Ehemann zusammen lebt. Das Zusammenleben stellt auch keinen Verwirkungsgrund entspr. § 1579 Nr. 2 BGB dar. Insbesondere fehlt es an einer groben Unbilligkeit i.S. von § 1579 BGB, weil die beteiligten Eltern nach der Geburt des Kindes zu keinem Zeitpunkt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen gelebt und ein solches Zusammenleben jedenfalls ab der Schwangerschaft der unterhaltsberechtigten Kindesmutter auch nicht geplant war.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen 6 F 72/15 vom 13.7.2015 wird

zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 14.459,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 S. 2; BGB § 1615l Abs. 3 S. 2; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1608 S. 1; BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a;

Gründe

I.