BGH - Urteil vom 14.11.1973
IV ZR 62/92
Normen:
BGB § 1600a, § 1600o; NEG Art. 12 § 2, § 13; ZPO § 640, § 641 ;
Fundstellen:
FamRZ 1974, 87

Verhältnis einer Abstammungsklage nach dem NEG zu einem klageabweisenden Unterhaltsurteil nach altem Recht.

BGH, Urteil vom 14.11.1973 - Aktenzeichen IV ZR 62/92

DRsp Nr. 1996/3180

Verhältnis einer Abstammungsklage nach dem NEG zu einem klageabweisenden Unterhaltsurteil nach altem Recht.

»1. Es handelt sich auch dann um eine nach § 640 II Ziff. 1 ZPO zulässige Abstammungsklage und nicht um eine Restitutionsklage im Sinne des § 641 i ZPO, wenn eine Klage auf Feststellung der Abstammung erhoben wird, nachdem früher eine gemäß §§ 1717, 1717 a.F. BGB gegen den Beklagten gerichtete Unterhaltsklage abgewiesen worden war. 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, an der Vaterschaft des Beklagten bestünden keine schwerwiegenden Zweifel, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach dem Essen-Möller-Verfahren 97 % beträgt und ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten die Vaterschaft mit größter Wahrscheinlichkeit annimmt.«

Normenkette:

BGB § 1600a, § 1600o; NEG Art. 12 § 2, § 13; ZPO § 640, § 641 ;

Tatbestand:

Die Kl. hatte bereits im Jahre 1966 den Bekl. als ihren unehelichen (ue) Vater auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Diese Klage wurde durch das rechtskräftige Urteil des AmtsG Me. v. 10.11.67 (3 C 278/66) abgewiesen. In dem Urteil ist festgestellt, daß sowohl der Beklagte als auch der Zeuge G mit der Mutter der Kl. innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben, nach den eingeholten Blutgruppengutachten beide Männer aber nicht als Vater der Kl. auszuschließen sind.