Die Kl. hatte bereits im Jahre 1966 den Bekl. als ihren unehelichen (ue) Vater auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Diese Klage wurde durch das rechtskräftige Urteil des AmtsG Me. v. 10.11.67 (3 C 278/66) abgewiesen. In dem Urteil ist festgestellt, daß sowohl der Beklagte als auch der Zeuge G mit der Mutter der Kl. innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben, nach den eingeholten Blutgruppengutachten beide Männer aber nicht als Vater der Kl. auszuschließen sind.
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