KG - Beschluss vom 08.10.2014
3 UF 38/14
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1586 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 19668/13

Verhältnis von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und gegen den Vater eines Kindes

KG, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 3 UF 38/14

DRsp Nr. 2015/3764

Verhältnis von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und gegen den Vater eines Kindes

1. Kein Vorrang des Anspruchs auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 BGB. 2. Anteilige Haftung des mit der Mutter nicht verheirateten Vaters analog § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter gegen ihren Ehemann einerseits und den nicht mit ihr verheirateten Vater ihres Kindes andererseits auch bei intakter Ehe der Mutter. 3. Kein Wegfall des Anspruchs der Mutter auf Betreuungsunterhalt gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater ihres Kindes gemäß § 1586 Abs. 1 BGB analog bei Fortsetzung der mit einem anderen Mann zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes bereits bestehenden Ehe. 4. Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l Abs. 2 BGB) gemäß § 1579 Nr. 2 BGB analog nur bei grober Unbilligkeit.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 30. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.982,76 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1586 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe:

I.