OLG München - Urteil vom 28.09.1992
26 UF 912/92
Normen:
BGB § 1587f ; VAHRG §§ 2 10a ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 574
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 862 F 2650/91

Verhältnis zwischen Abänderungsverfahren und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

OLG München, Urteil vom 28.09.1992 - Aktenzeichen 26 UF 912/92

DRsp Nr. 1998/14839

Verhältnis zwischen Abänderungsverfahren und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

»Zum Verhältnis zwischen Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nach § 1587f BGB, § 2 VAHRG

Normenkette:

BGB § 1587f ; VAHRG §§ 2 10a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig nach § 621 Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der - sachlich zutreffenden - Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und Rückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht München, weil ohne vorherige Durchführung eines beantragten Verfahrens nach § 10a VAHRG die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht hätte getroffen werden dürfen. Tatsächlich könnte die Entscheidung des OLG Celle FamRZ 1992/690 ff. so verstanden werden. Der Senat folgt der Auffassung, die Entscheidung über die Abänderung nach § 10a VAHRG habe in jedem Fall Vorrang gegenüber der Entscheidung über schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB nicht. Jedenfalls im vorliegenden Fall sprachen wesentliche Gründe dagegen, mit der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu warten.