OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2017
1 UF 151/17
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 336/16

Verhältnismäßigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 1 UF 151/17

DRsp Nr. 2019/11619

Verhältnismäßigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht

Das bloße Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Eine erteilte Sorgerechtsvollmacht ist im Allgemeinen kein geeignetes Mittel der Konfliktvermeidung und steht daher einer Sorgeübertragung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in aller Regel nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 14.09.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;

Gründe

I.