BGH - Beschluss vom 27.11.2024
XII ZB 164/24
Normen:
BGB § 1631 b; FamFG § 62; FamFG § 167; FamFG § 284; FamFG § 322;
Fundstellen:
MDR 2025, 388
FamRZ 2025, 592
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 23/24
OLG Oldenburg, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 43/24

Verhältnismäßigkeit der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie; Schwerpunktmäßiges Bestehen pädagogischer Defizite bei dem Minderjährigen; Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung

BGH, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen XII ZB 164/24

DRsp Nr. 2025/2069

Verhältnismäßigkeit der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie; Schwerpunktmäßiges Bestehen pädagogischer Defizite bei dem Minderjährigen; Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung

a) Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch bei vorliegenden Anzeichen für eine psychische Störung unverhältnismäßig, wenn bei dem Minderjährigen im Schwerpunkt pädagogische Defizite bestehen, die nur die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen. Das gilt auch bei Fehlen eines (regionalen) Angebots an geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556). b) Erfordert das vor Genehmigung einer Unterbringung stets einzuholende Sachverständigengutachten eine stationäre diagnostische Abklärung, kann das Familiengericht unter den Voraussetzungen des § 284 FamFG die Unterbringung des Minderjährigen zur Begutachtung anordnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) vom 1. März 2024 und des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.