OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2010
II-2 UF 277/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 150
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 156/08

Verhältnismäßigkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge; Gerichtliche Regelung des Umgangs

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 277/09

DRsp Nr. 2010/15303

Verhältnismäßigkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge; Gerichtliche Regelung des Umgangs

1. Die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB stellt in der Regel ein milderes Mittel im Verhältnis zum Teilentzug der elterlichen Sorge, beschränkt auf das Recht zur Gewährung von Umgangskontakten mit dem gemeinsamen Kind, dar, wenn diese Maßnahme ausreicht, um der den Teilentzug begründenden Gefährdung des Kindeswohls angemessen zu begegnen. 2. Jede gerichtliche Entscheidung über unbegleiteten oder begleiteten Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit, der Zeit und des Ortes des Umgangs, sowie zur Verpflichtung betreffend das Bringen und Abholen des betroffenen Kindes enthalten.