BVerwG - Urteil vom 19.11.2015
2 C 48.13
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1; SVG § 55c Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 4 Abs. 2; VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 37 Abs. 1; VersAusglG § 38 Abs. 2; VersAusglG § 49; VAStrRefG Art. 23; VAHRG § 4 Abs. 1 und 2; VAHRG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 539
FuR 2016, 412
NVwZ-RR 2016, 467
NVwZ-RR 2016, 6
ZBR 2016, 261
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 80.11

Verhältnismäßigkeit einer Erkundigung durch die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten durch eine sich mittelbare ergebende Obliegenheit; Vereinabrkeit einer Kürzüng der Versorgungsbezüge eines Beamten infolge eines Versorgungsausgleichs ohne vorherigen Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistungen durch die ausgleichsberechtigte verstobene Person; Kürzung der Versorgungsbezüge eines Kriminalhauptkommissars nach Versorgungsausgleich wegen Vorversterbens des geschiedenen Ehegatten; Rückabwicklung einer seit dem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung der Versorgungsbezüge eines Kriminalhauptkommissars

BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 2 C 48.13

DRsp Nr. 2016/2719

Verhältnismäßigkeit einer Erkundigung durch die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten durch eine sich mittelbare ergebende Obliegenheit; Vereinabrkeit einer Kürzüng der Versorgungsbezüge eines Beamten infolge eines Versorgungsausgleichs ohne vorherigen Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistungen durch die ausgleichsberechtigte verstobene Person; Kürzung der Versorgungsbezüge eines Kriminalhauptkommissars nach Versorgungsausgleich wegen Vorversterbens des geschiedenen Ehegatten; Rückabwicklung einer seit dem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung der Versorgungsbezüge eines Kriminalhauptkommissars

1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann.2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor eine Rente oder Versorgungsleistungen bezogen zu haben.