OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2014
12 UF 61/14
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 106
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 290/13

Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines Verstoßes gegen eine durch Vergleich eingegangene Unterlassungsverpflichtung

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 12 UF 61/14

DRsp Nr. 2014/14455

Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines Verstoßes gegen eine durch Vergleich eingegangene Unterlassungsverpflichtung

1. Wurde die Unterlassungsanordnung in einem gerichtlichen Vergleich getroffen, so kann die gem. § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung des Ordnungsmittels nur durch besonderen Beschluss ergehen und setzt im Übrigen voraus, dass die eingegangenen Unterlassungsverpflichtungen hinreichend bestimmt sind. 2. Die Verpflichtung, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu belästigen, genügt den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der zu untersagenden Handlung nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 25.04.2014 - 71 F 290/13 - teilweise abgeändert:

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 25.02.2014, Ziffer 6.) des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter (71 F 290/13) auferlegten Verpflichtungen, es zu unterlassen, sich wechselseitig künftig zu beschimpfen und körperlich zu attackieren, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis 6 Monate angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.