OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2016
10 WF 145/16
Normen:
GVG § 178;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 39/16

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Erscheinens eines Beteiligten zu einem Gerichtstermin in verschmutzter Arbeitskleidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 10 WF 145/16

DRsp Nr. 2017/10195

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Erscheinens eines Beteiligten zu einem Gerichtstermin in verschmutzter Arbeitskleidung

Bei Erscheinen eines Beteiligten zum Gerichtstermin in verschmutzter Arbeitskleidung kann ein Ordnungsgeld wegen ungebührlichen Verhaltens jedenfalls dann nicht festgesetzt werden, wenn ein hinreichender Grund hierfür dargetan ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 178;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 100 € wegen Ungebühr.

Im Protokoll des Amtsgerichts zum Termin vom 24.10.2016, an dessen Ende die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist, findet sich folgende Passage:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner mit einer verschmutzten Arbeitshose zum Termin erschienen ist. Er erklärt, dass er von der Arbeit komme und gleich wieder zurück hingeht. Er wird darauf hingewiesen, dass das Erscheinen in verschmutzter Arbeitskleidung bei Gericht als Missachtung der Würde des Gerichts angesehen wird. Er erklärt, dass ihm dies niemand mitgeteilt habe.