OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.06.2015
20 WF 35/15
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 95; FamFG § 96; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 318/12
AG Pforzheim, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 200/14

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 20 WF 35/15

DRsp Nr. 2015/9852

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung Der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewaltschutzG kann auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden, sofern der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013, Az. 21 WF 318/12 - FamRZ 2013, 1758).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 13.2.2015, Az. 2 F 200/14, dahingehend abgeändert, dass das gegen den Antragsgegner verhängte Ordnungsgeld auf 500 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Kosten beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 95; FamFG § 96; ZPO § 890;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vollstreckung eines Unterlassungsgebotes nach dem Gewaltsschutzgesetz.