Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 13.2.2015, Az. 2 F 200/14, dahingehend abgeändert, dass das gegen den Antragsgegner verhängte Ordnungsgeld auf 500 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2.Die Kosten beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Das Verfahren betrifft die Vollstreckung eines Unterlassungsgebotes nach dem Gewaltsschutzgesetz.
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