SchlHOLG - Beschluss vom 10.12.2013
15 WF 401/13
Normen:
§§ 890 f ZPO; 95 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 302/13

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung

SchlHOLG, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 15 WF 401/13

DRsp Nr. 2014/8252

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung

1. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne von § 890 ZPO ist wegen des repressiven Charakters der Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutzanordnung.2. Sind mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, weil sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen, ist dafür nur eine Sanktion zu verhängen. Scheidet eine natürliche Handlungseinheit bei Feststellung eines mehrfachen Verstoßes in einem Zeitraum von rund zwei Monaten aus, ist nicht nur eine einheitliche Sanktion zu verhängen. Orientierungssätze: Notwendige Feststellungen im Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20. November 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - E. vom 04. November 2013 - 8 F 302/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - E. zurückverwiesen.

Normenkette:

§§ 890 f ZPO; 95 FamFG;

Gründe