SchlHOLG - Urteil vom 25.05.2020
10 WF 77/20
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 42/20

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen eine UmgangsvereinbarungKeine Abänderung eines Umgangstitels wegen allgemein erhöhter Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie

SchlHOLG, Urteil vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 10 WF 77/20

DRsp Nr. 2020/9951

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Umgangsvereinbarung Keine Abänderung eines Umgangstitels wegen allgemein erhöhter Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie

1. Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.2. Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoß nicht zu vertreten hat.3. Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind. Orientierungssätze: Verhängung von Ordnungsgeld im Umgangsrecht während der Corona - Pandemie

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 15.04.2020, Az. 23 F 42/20, abgeändert:

2. 3.