OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.08.2020
16 WF 116/20
Normen:
GewSchG § 1; StGB §§ 53 ff.;

Verhängung von Ordnungshaft wegen nochmaligen Verstoßes gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchGVerhältnismäßigkeit der Bemessung einer Gesamtordnungshaft auf 80 Tage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 16 WF 116/20

DRsp Nr. 2022/1537

Verhängung von Ordnungshaft wegen nochmaligen Verstoßes gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG Verhältnismäßigkeit der Bemessung einer Gesamtordnungshaft auf 80 Tage

Die Heranziehung des Gedankens der Gesamtstrafenbildung der §§ 53 ff. StGB bei der Verhängung von Ordnungsmitteln nach dem GewSchG ist sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

1

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ...(Az. 34 F 4/20) vom 17.07.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass gegen den Antragsgegner unter Einbeziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... (Az. 34 F 4/20) vom 22.05.2020 verhängten Ordnungshaft eine Gesamtordnungshaft von 80 Tagen verhängt wird.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1; StGB §§ 53 ff.;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen eine erneute Verhängung von Ordnungshaft wegen nochmaligen Verstoßes gegen eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG.