BAG - Urteil vom 19.04.2012
2 AZR 156/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 1631 Abs. 2; SchulG LSA § 1 Abs. 2; SchulG LSA § 44;
Fundstellen:
AuR 2012, 495
BB 2012, 2816
DB 2013, 127
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 40/10
ArbG Dessau-Roßlau, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 222/09

Verhaltensbedingte Kündigung einer Grundschullehrerin wegen Gefährdung des gesetzlichen Erziehungsauftrags

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 156/11

DRsp Nr. 2012/20781

Verhaltensbedingte Kündigung einer Grundschullehrerin wegen Gefährdung des gesetzlichen Erziehungsauftrags

Orientierungssätze: 1. Eine Grundschullehrerin hat ihr Verhalten in der Schule so einzurichten, dass die Verwirklichung des ihr zukommenden gesetzlichen Erziehungsauftrags nicht gefährdet wird. 2. Eine Grundschullehrerin verletzt erheblich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie Schülern zu Disziplinierungszwecken die Münder mit Tesafilm verklebt.

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2010 - 3 Sa 40/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 1631 Abs. 2; SchulG LSA § 1 Abs. 2; SchulG LSA § 44;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.

Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 1991 beim beklagten Land als Lehrerin angestellt und war zuletzt in der Grundschule K in D tätig. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Runderlass des Kultusministeriums vom 26. Mai 1994 "Erziehungsmittel in der Schule". Darin sind im Einzelnen die zulässigen Erziehungsmittel aufgeführt und wird die körperliche Züchtigung von Schülern für unzulässig erklärt.