OLG München - Beschluss vom 17.07.2009
2 WF 1288/09
Normen:
BGB § 1612a; BGB § 1612b; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 FH 85/08

Verhandlung des Kindergeldes bei eingeschränkter Leistungsfähgkeit des Barunterhaltsverpflichteten

OLG München, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 2 WF 1288/09

DRsp Nr. 2010/16598

Verhandlung des Kindergeldes bei eingeschränkter Leistungsfähgkeit des Barunterhaltsverpflichteten

1. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1606 Abs. 3 S. 1, 1612b Abs. 1 BGB wird das Kindergeld nicht mit dem Kindesunterhalt verrechnet, sondern es gilt unterhaltsrechtlich wgen seiner Zweckbestimmung als Einkommen des Kindes und kürzt daher wie anderes Einkommen auch dessen Bedarf. Dies wird dann praktisch, wenn die Mittel des Barunterhaltsverpflichteten begrenzt sind. 2. Die gesetzliche Regelung eines Mindestbedarfs und der bedarfsdeckenden Anrechnung des Kindergeldes führt daher dazu, dass in Mangelfällen in allen drei Altersgruppen von der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, die der Mindestbedarf entspricht, auszugehen ist und zunächst das Kindergeld hälftig (oder in voller Höhe, je nach Betreuungssituation) anzurechnen ist. Der sich so ergebende (Zahl-)Betrag ist dann je nach Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegebenenfalls erneut zu reduzieren. Eine nochmalige Anrechnung des Kindegeldes auf den nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners bemessenen prozentualen Zahlbetrag kommt dann nicht in Betracht.