BGH - Urteil vom 18.12.2008
III ZR 132/08
Normen:
BGB § 138; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 817;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 377
MDR 2009, 315
NJW 2009, 984
VersR 2010, 1095
WM 2009, 566
wrp 2009, 322
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 58/08
AG Bonn, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 2/07

Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten sittenwidrigen Zuwendung

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen III ZR 132/08

DRsp Nr. 2009/2871

Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen eines "Schenkkreises" geleisteten sittenwidrigen Zuwendung

Zum Beginn der Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen eines "Schenkkreises" geleisteten sittenwidrigen Zuwendung.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 817;

Tatbestand:

Im Juni oder Juli 2003 erbrachte die Klägerin im Rahmen eines "Schenkkreises", der wie im Senatsurteil vom 13. März 2008 (III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942) beschrieben organisiert war, an den auf der Empfängerposition stehenden Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 5.000 EUR.

Mit der vorliegenden, am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und am 1. August 2007 zugestellten Klage verlangt sie die Rückerstattung dieses Betrages mit Zinsen.

Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

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