OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.03.2002
8 WF 120/01
Normen:
BRAGO §§ 121 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 4/97
AG Stuttgart-Bad Cannstatt - 4 F 601//97,

Verjährung der Vergütungsansprüche

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 8 WF 120/01

DRsp Nr. 2002/14568

Verjährung der Vergütungsansprüche

»Die Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse unterliegen der gleichen Verjährungsfrist wie Ansprüche gegen den Mandanten (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB aF).«

Normenkette:

BRAGO §§ 121 ff. ;

Gründe:

1. Der Klägerin war sowohl im Verfahren auf Kindes- und Ehegattenunterhalt als auch im nachfolgenden Verfahren auf Ehescheidung, Regelung des Sorgerechts und Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der jetzige Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Das Unterhaltsverfahren hat durch Schlussurteil vom 7.11.1997 geendet, während im zweiten Verfahren durch Urteil vom 9.12.1998 die Ehescheidung ausgesprochen und die elterliche Sorge geregelt wurde; die Regelung des Versorgungsausgleichs wurde abgetrennt und zum Ruhen gebracht.