OLG Celle - Beschluss vom 08.06.2021
10 UF 222/20
Normen:
BGB § 203 S. 1; BGB § 204;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1874
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 1168/20

Verjährung der wechselseitigen Ansprüche von Ehegatten auf ZugewinnausgleichHemmung der Verjährung des Anspruchs des einen Ehegatten durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des anderen EhegattenBegriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 S. 1 BGB

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 10 UF 222/20

DRsp Nr. 2021/16095

Verjährung der wechselseitigen Ansprüche von Ehegatten auf Zugewinnausgleich Hemmung der Verjährung des Anspruchs des einen Ehegatten durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des anderen Ehegatten Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 S. 1 BGB

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbständig zu beurteilen und können insbesondere auch hinsichtlich ihrer Verjährung ein grundsätzlich selbständiges Schicksal haben. Insoweit kommt eine Hemmung der Verjährung des Leistungsanspruchs des einen Ehegatten aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung des gegenläufigen Leistungsanspruches des anderen Ehegatten nicht in Betracht.