BGH - Beschluß vom 08.02.1995
XII ZR 24/94
Normen:
BGB § 202, § 211 Abs. 2 S. 1, § 217, § 1378 Abs. 4 S. 1; ZPO § 254, § 114 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 203 Abs. 2 Höhere Gewalt 5
BGHR ZPO § 254 Rechtshängigkeit 3
DRsp I(165)241c-d (Ls)
EzFamR ZPO § 254 Nr. 3
FamRZ 1995, 797
NJW-RR 1995, 770
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Eutin,

Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung

BGH, Beschluß vom 08.02.1995 - Aktenzeichen XII ZR 24/94

DRsp Nr. 1995/6906

Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung

Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns verjährt gemäß in drei Jahren (§ 1378 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ausgleichsberechtigte von der Beendigung des Güterstandes also von der Rechtskraft der Scheidung Kenntnis erlangt. Durch die Zustellung einer Stufenklage auf Zugewinnausgleich wird die Verjährung des geltend gemachten unbezifferten Leistungsanspruchs in jedem Fall unterbrochen. Durch das Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten wird die durch die Zustellung der Stufenklage eingetretene Unterbrechung der Verjährung der Ausgleichsforderung zumindest dann nicht beendet, wenn die durch die letzte Prozeßhandlung gemäß § 217 BGB einsetzende neue dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

BGB § 202, § 211 Abs. 2 S. 1, § 217, § 1378 Abs. 4 S. 1; ZPO § 254, § 114 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Zugewinnausgleich. Streitig ist in erster Linie, ob der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.