OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.03.2017
11 UF 83/16
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 S. 2; BGB § 1379; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2017, 289
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 577/15
AG Kirchheim unter Teck, vom 09.03.2016

Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 11 UF 83/16

DRsp Nr. 2017/14049

Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

1. Trotz der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 1379 BGB im Hinblick auf illoyale Vermögensverminderungen Bedeutung für den Zeitraum vor der Trennung. Für denjenigen Ehegatten, der keinen Ausgleichsanspruch geltend machen will, entsteht der Anlass für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches erst mit Kenntnis der gerichtlichen Verfolgung eines gegnerischen Ausgleichsanspruchs. 2. Die Verjährungsfrist dieses Anspruches beginnt für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichsantrages des anderen Ehegatten, auch wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.