BGH - Urteil vom 07.07.2000
V ZR 287/99
Normen:
DDR: ZGB § 479 Abs. 1 S. 1, § 475 Nr. 2 S. 1, § 400 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1307
WM 2000, 2054
ZEV 2000, 498
ZfIR 2000, 791
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Jena,

Verjährung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers und des Anspruchs von Miterben wegen einer Störung

BGH, Urteil vom 07.07.2000 - Aktenzeichen V ZR 287/99

DRsp Nr. 2000/6929

Verjährung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers und des Anspruchs von Miterben wegen einer Störung

»1. Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung. 2. Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs hat.«

Normenkette:

DDR: ZGB § 479 Abs. 1 S. 1, § 475 Nr. 2 S. 1, § 400 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S.. Bestandteil seines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J.. Das Eigentumsrecht der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem Grundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.

Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie schlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund dessen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten und zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen sie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.