BGH - Urteil vom 09.10.1985
IVa ZR 1/84
Normen:
BGB § 2329, § 2332 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(174)221c
JuS 1986, 653
MDR 1986, 209
NJW 1986, 1610
Rpfleger 1985, 494
WM 1985, 1502
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

BGH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 1/84

DRsp Nr. 1992/4126

Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

»Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB unterliegt auch dann der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-) Erbe ist.«

Normenkette:

BGB § 2329, § 2332 Abs.2;

Tatbestand:

Der Nachlaß des am 25. Februar 1966 verstorbenen Vaters der Klägerin (Erblasser) war wertlos. Der Erblasser hatte sein gesamtes Vermögen bereits auf Grund Vertrages vom 31. Oktober 1961 auf seine Tochter A. die Mutter des Beklagten, übertragen. Diese übertrug ihr gesamtes Vermögen im Jahre 1972 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten.

Die Klägerin behauptet, von dem Übertragungsvertrag von 1961 erstmals im Jahre 1981 Kenntnis erlangt zu haben. Auf Grund der Übernahme des Vermögens seiner Mutter durch den Beklagten (§ 419 BGB) verlangt die Klägerin mit der im Jahre 1982 erhobenen Klage von diesem ihren Pflichtteil - einschließlich Pflichtteilsergänzung - nach dem Erblasser. Der Beklagte beruft sich u.a. auf Verjährung.