Der Nachlaß des am 25. Februar 1966 verstorbenen Vaters der Klägerin (Erblasser) war wertlos. Der Erblasser hatte sein gesamtes Vermögen bereits auf Grund Vertrages vom 31. Oktober 1961 auf seine Tochter A. die Mutter des Beklagten, übertragen. Diese übertrug ihr gesamtes Vermögen im Jahre 1972 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten.
Die Klägerin behauptet, von dem Übertragungsvertrag von 1961 erstmals im Jahre 1981 Kenntnis erlangt zu haben. Auf Grund der Übernahme des Vermögens seiner Mutter durch den Beklagten (§ 419 BGB) verlangt die Klägerin mit der im Jahre 1982 erhobenen Klage von diesem ihren Pflichtteil - einschließlich Pflichtteilsergänzung - nach dem Erblasser. Der Beklagte beruft sich u.a. auf Verjährung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|