BGH - Urteil vom 09.01.2008
XII ZR 33/06
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 § 204 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 541
FamRB 2008, 135
FamRZ 2008, 675
MDR 2008, 509
NJW-RR 2008, 521
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 189/05
AG Balingen, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 370/02

Verjährung des Restanspruchs bei Erhebung einer Teilklage

BGH, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen XII ZR 33/06

DRsp Nr. 2008/4524

Verjährung des Restanspruchs bei Erhebung einer Teilklage

»Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751).«

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 § 204 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich.

Im Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Klägerin (Ehefrau) im Wege der Stufenklage, der Beklagte (Ehemann) im Wege der Widerklage - wechselseitig Auskunft über ihr Endvermögen. Das Amtsgericht gab mit Teilurteil vom 16. Juli 1999 (rechtskräftig seit 20. August 1999) dem Auskunftsverlangen des Ehemannes statt und wies den Antrag der Ehefrau auf Auskunftserteilung ab. Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch Verbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. September 2000; Rechtskraftzeugnis erteilt am 1. Dezember 2000); das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. Mit (rechtskräftigem) Schlussurteil vom 16. März 2001 wies das Amtsgericht die Klage der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich ab.