BGH - Beschluss vom 16.12.2015
XII ZB 516/14
Normen:
BGB § 195; BGB § 196; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 516;
Fundstellen:
BGHZ 208, 210
FamRB 2016, 87
FamRZ 2016, 457
MDR 2016, 275
NJW 2016, 6
NotBZ 2016, 221
ZEV 2016, 227
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 289/12
OLG Thüringen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 322/14

Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Bestimmung der für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 516/14

DRsp Nr. 2016/2192

Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Bestimmung der für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes

a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393).b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.