Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt ist und die Geltendmachung des (anerkannten) Auskunftsanspruchs dann gegen §
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