OLG Celle - Urteil vom 22.01.2002
10 UF 122/01
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 § 203 Abs. 1, 2 § 209 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1030
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 616 F 2743/00

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Verjährung

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 10 UF 122/01

DRsp Nr. 2006/7586

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Verjährung

1. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt, so verstößt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs auch dann gegen das Schikaneverbot des § 226 Abs. 1 BGB, wenn der Auskunftsanspruch anerkannt wurde.2. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes haben.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 § 203 Abs. 1, 2 § 209 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt ist und die Geltendmachung des (anerkannten) Auskunftsanspruchs dann gegen § 226 BGB verstößt, wenn dieser aufgrund der Verjährung des Leistungsanspruchs nur noch als Selbstzweck geltend gemacht wird.