Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt ist und die Geltendmachung des (anerkannten) Auskunftsanspruchs dann gegen § 226 BGB verstößt, wenn dieser aufgrund der Verjährung des Leistungsanspruchs nur noch als Selbstzweck geltend gemacht wird.
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