OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2005
9 WF 38/05
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 1379 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 371
OLGReport-Brandenburg 2005, 547
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 262/04

Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch Verzichtserklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 9 WF 38/05

DRsp Nr. 2005/10865

Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch Verzichtserklärung

1. Gem. § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt die Zugewinnausgleichsforderung in drei Jahren.2. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung ist entscheidend, wann der Ehegatte von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache einschließlich ihrer Rechtskraft erfahren hat.3. Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch einseitige Erklärung, auf das Einrederecht bis zu einem bestimmten Stichtag zu verzichten, was einerVerlängerung der Verjährungsfrist gleichkommt

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 1379 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

Die Parteien sind seit dem 24. April 2001 rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleiches folgten Verhandlungen, über Einzelheiten ist insoweit nichts bekannt. Jedenfalls erklärte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2004 (Bl. 22 d. A.) unter anderem, dass er "lediglich des guten Einvernehmens halber nochmals Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. September 2004 erklärt" habe.