OLG Rostock - Beschluss vom 13.07.2005
10 UF 67/03
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4 ; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 261/01

Verjährung güterrechtlicher Ansprüche aus dem Beitrittsgebiet

OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 10 UF 67/03

DRsp Nr. 2007/1933

Verjährung güterrechtlicher Ansprüche aus dem Beitrittsgebiet

Die Verjährungsvorschriften des BGB sind auch für das Beitrittsgebiet hinsichtlich noch nicht verjährterAnsprüche anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 39, 40 FGB-DDR sind ebenso wie die Zugewinnausgleichsansprüche darauf gerichtet, einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes herbeizuführen. Daher gilt auch für diese Vorschriften die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4 ; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe, weil sie nach Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht weiterhin einen güterrechtlichen Ausgleich nach ihrer Ehescheidung verlangen will.

Zum 01.09.1975 trat der Beklagte als Mitglied der LPG "A. M. d. F." in E. bei. Inventar oder Grund und Boden brachte er anlässlich seiner Aufnahme nicht ein. Er arbeitete fortan für die LPG. Am 27.08.1988 heiratete er in R. die Klägerin, welche von Beruf Heimerzieherin ist und bei der Eheschließung über kein Vermögen verfügte. Im Dezember desselben Jahres wurde ihre Tochter C. und später, nämlich im April 1991, ihre Tochter S. geboren.