OLG Dresden - Beschluss vom 26.09.2005
20 WF 675/05
Normen:
BGB § 197 Abs. 2 § 212 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1530
Vorinstanzen:
AG Plauen, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 447/05

Verjährung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche

OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 20 WF 675/05

DRsp Nr. 2007/11342

Verjährung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche

»1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt nach Rechtskraft des Titels ausgelösten Verjährungsfrist. 2. Einer (Feststellung-)klage zur neuerlichen Titulierung solcher Unterhaltsansprüche fehlt es jedenfalls dann am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Neubeginn der Verjährung unschwer dadurch herbeiführen kann, dass er einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stellt.«

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 2 § 212 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe: