OLG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2014
4 UF 322/14
Normen:
BGB § 313; BGB § 195; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 289/12

Verjährung von Ansprüchen der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn auf Rückforderung einer Schenkung

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 4 UF 322/14

DRsp Nr. 2016/6514

Verjährung von Ansprüchen der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn auf Rückforderung einer Schenkung

1. Zahlungen der Schwiegereltern sind als Schenkung zu werten, worauf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden. Ist danach von der Vorstellung der Eltern auszugehen, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach § 313 BGB. 2. Für diesen Anspruch gilt die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greift nicht ein, da es sich bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um einen familienrechtlichen Anspruch i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung handelte. 3. Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit dem Scheitern der Ehe.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 23.04.2014 wird zurückgewiesen.