OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2015
6 WF 214/15
Normen:
BGB § 199;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 313/06

Verjährung von Ansprüchen gegenüber einem Zweitschuldner

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 6 WF 214/15

DRsp Nr. 2016/5366

Verjährung von Ansprüchen gegenüber einem Zweitschuldner

Orientierungssätze: 1. Ob die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB gegenüber einem Zweitschuldner überhaupt erst beginnt, wenn er wegen Ausfalls des Erstschuldners erstmals in Anspruch genommen werden darf (so OLG Celle, JurBüro 2012, 538; vgl. ferner OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 04544), was im Ergebnis auf eine zweifelhafte Umgehung von § 205 BGB hinausliefe, kann bei gleichrangigen Mitschuldnern nach § 2 KostO a.F. dahinstehen. 2. Der Aufschub des Eintritts der Fälligkeit bzw. die fingierte spätere Entstehung des Anspruchs der Staatskasse auf Auslagenerstattung gegenüber einem Zweitschuldner endet jedenfalls, sobald die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, was bei Vorliegen anderer Erkenntnisse nicht erst dann der Fall ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse des Erstschuldners bekannt wird. 3. Ein Umgangsverfahren ist nicht wegen "Nichtbetreibens" durch "Weglegen" zu beenden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 31.08.2015 und die Festsetzung vom 19.02.2015 über restliche Sachverständigenkosten gegen den Antragsteller werden aufgehoben.