OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.06.1999
9 WF 79/99
Normen:
BGB § 1600 § 1600b ; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 3 ; FGB § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1031
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 26.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 97/98

Verjährung von DDR-Fristen - Klage auf Anfechtung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 9 WF 79/99

DRsp Nr. 2001/3599

Verjährung von DDR-Fristen - Klage auf Anfechtung der Vaterschaft

1. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung auf die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Daraus ergibt sich, dass bei allen vor dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 nach dem geltenden Recht der DDR bereits verjährten Ansprüche die eingetretene Verjährung fortbesteht. Dies gilt gemäß Art. 231 § 6 Abs. 3 EGBGB analog für Fristen, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechtes maßgebend sind. 2. Um eine Ausschlussfrist in diesem Sinne handelt es sich bei der Frist des § 62 Abs. 1 FGB, wonach die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft, zu der nach § 62 Art 1 Satz 1 FGB auch die Mutter berechtigt war, binnen Jahresfrist zu erheben war.