OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2017
I - 7 U 151/16
Normen:
BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 2050; BGB § 2057; BGB § 2325; BGB § 2333;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 541
MDR 2018, 283
ZEV 2018, 143
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/15

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei noch nicht festgestellter Abstammung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen I - 7 U 151/16

DRsp Nr. 2018/3100

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei noch nicht festgestellter Abstammung

Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB führt nicht dazu, dass der Beginn der Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinaus zu schieben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24.06.2016 - 2 O 210/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Normenkette:

BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 2050; BGB § 2057; BGB § 2325; BGB § 2333;

Gründe

I.

Der Kläger und die Beklagten sind Halbgeschwister und die drei gesetzlichen Erben des am 05.07.2007 in N verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen seine Halbgeschwister Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche aus § 2329 BGB geltend.

1. 2. a) b) c) d) e) f) g) 3. 4. a) b) c) d) e) f) g) 5.