OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.03.2018
8 WF 57/18
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 485
FamRZ 2018, 1256
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1318/07

Verjährung von Rechtsanwaltsgebühren bei Abtrennung von Folgesachen im Scheidungsverbund

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 8 WF 57/18

DRsp Nr. 2018/5380

Verjährung von Rechtsanwaltsgebühren bei Abtrennung von Folgesachen im Scheidungsverbund

Wird nach Abtrennung einer Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG über Teile des Verbunds entschieden, führt dies gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG zur Teilfälligkeit der Gebühren, die hinsichtlich der entschiedenen Gegenstände angefallen wären, wenn nur diese rechtshängig gewesen wären. Jedoch ist für diese Gebühren die Verjährungsfrist nach § 8 Abs. 2 RVG gehemmt, bis das Verbundverfahren endgültig abgeschlossen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin werden der Beschluss der Richterin des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 22.02.2018 (Az. 2 F 1318/07) und der Beschluss der Kostenbeamtin des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 15.10.2015 (Az. jeweils 2 F 1318/07) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse über den festgesetzten Betrag in Höhe von 287,98 € hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von von 1.364,34 € zu vergüten ist. Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.

3.