OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2013
II-7 UF 185/12
Normen:
§§ 313, 516, 195 BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 396
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 106/11

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen II-7 UF 185/12

DRsp Nr. 2013/18849

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen (=Schenkungen) nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des auf der Basis der alten BGH-Rechtsprechung zu sog. ehebedingten Zuwendungen beruhenden bereits durchgeführten Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind (sog. Altfälle). Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB. Orientierungssätze: 1. Schwiegerelterliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind keine unbenannten Zuwendungen, sondern stellen regelmäßig eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH FamRZ 2010, 958; BGH FamRZ 2010, 1626; BGH FamRZ 2012, 273). 2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (vgl. BGH FamRZ 2010, 958). 3. 4.