OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.03.2015
6 WF 15/15
Normen:
FamFG §§ 158 Abs. 7 S. 6; 168 Abs. 1; 277 Abs. 1; BGB 1835 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 772
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 285/11

Verjährung von Vergütungsansprüchen des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Mündel bei Tätigkeiten nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 6 WF 15/15

DRsp Nr. 2015/7851

Verjährung von Vergütungsansprüchen des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Mündel bei Tätigkeiten nach Eintritt der Volljährigkeit

Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes, der für ein minderjähriges Mündel bestellt war, ist jedenfalls dann nicht wegen Verfristung erloschen, wenn der Festsetzungsantrag zwar mehr als 15 Monate nach Eintritt der Volljährigkeit des früheren Mündels gestellt war, das Gericht den Verfahrensbeistand jedoch auch nach Eintritt der Volljährigkeit zu einer weiteren Tätigkeit - abschließender Bericht - aufgefordert hatte und der Festsetzungsantrag innerhalb von 15 Monaten nach Erbringung dieser abschließenden Tätigkeit gestellt wurde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Ludwigshafen am Rhein vom 01. Oktober 2014 geändert:

Die Vergütung des Verfahrensbeistands wird auf 550,00 € festgesetzt.

2. 3. 4.