OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.1994
10 U 338/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1994, 258
SP 1995, 162
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 641/92

Verkehrsampel - Grünlicht: Haftungsquote 60:40 für Rotlicht mißachtenden Kraftfahrer bei Kollision

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 10 U 338/93

DRsp Nr. 1995/6141

Verkehrsampel - Grünlicht: Haftungsquote 60:40 für Rotlicht mißachtenden Kraftfahrer bei Kollision

1. An einer ampelgeregelten Kreuzung besteht für den Linksabbieger die Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO grundsätzlich auch gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen, die in den Kreuzungsbereich noch bei Rotlicht eingefahren sind.2. Hat der Linksabbieger allerdings sichere Anzeichen dafür, daß für den Gegenverkehr "Rot" und damit eine Haltepflicht besteht, gilt etwas anderes.3. Besteht jedoch für den Linksabbieger eine solche Gewißheit nicht und kollidiert er beim Abbiegen mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, das bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, muß er sich einen Mitverschuldensanteil an dem Unfall von 40 % zurechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Am 4. Mai 1992 kam es gegen 16.15 Uhr auf der durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung Sonnenberger Straße/An der Dietenmühle/Haydnstraße in Wiesbaden zu einem Zusammenstoß zwischen dem auf der Sonnenberger Straße stadtauswärtsfahrenden, von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw des Klägers und dem entgegenkommenden, nach links in die Straße An der Dietenmühle einbiegenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1).