LAG Köln - Urteil vom 28.10.2009
9 Sa 654/09
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7 Nr. 2; BGB § 293; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9363/08

Verknüpfung von Elternzeit und Teilzeitarbeit

LAG Köln, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 654/09

DRsp Nr. 2010/7876

Verknüpfung von Elternzeit und Teilzeitarbeit

Ein Schreiben, mit dem der Anspruch auf Elternzeit geltend gemacht wird und gleichzeitig eine Beschäftigung mit verringerter Arbeitszeit während der Elternzeit beantragt wird, kann dahin auszulegen sein, dass die Elternzeit nur bei gleichzeitiger Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit begehrt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Januar 2009

- 17 Ca 9363/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.239,47 zu zahlen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7 Nr. 2; BGB § 293; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Verzugszinsen wegen verspäteter Gewährung der Gehälter für die Monate April und Mai 2007 zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. September 2006 als Sales Manager für Europa für den Bereich Automotive beschäftigt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit:

"..hiermit beantrage ich fristgerecht ab dem 21. März 2007 (voraussichtlicher Geburtstermin meines Kindes) bis zum 20. März 2007 Elternzeit.