BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen IV ZR 131/89
DRsp Nr. 1992/1056
Verkündung einer Verfügung von Todes wegen
»Als Verkündung einer Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB reicht die schlichte Eröffnung gemäß § 2260 Abs. 2 Satz 2, 3BGB (Eröffnungsprotokoll; Vermerk auf dem Testament), wenn der Erbe zu ihr nicht geladen wird, nicht aus. Verkündet ist dann erst, wenn der Erbe von der Eröffnung Kenntnis erlangt.«