VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2017
10 ZB 17.1993
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.922

Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche Befristung der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 10 ZB 17.1993

DRsp Nr. 2018/13510

Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche Befristung der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.