BGH - Beschluß vom 27.09.2000
XII ZB 67/99
Normen:
BGB § 1587g Abs. 1 S. 2; KostO § 2 Nr. 1, § 131a; VAHRG § 3a; ZPO §§ 91 f.;
Fundstellen:
MDR 2001, 217
NJW 2001, 1490
NJW-RR 2001, 289
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Böblingen,

Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen XII ZB 67/99

DRsp Nr. 2000/9842

Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

»Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1587g Abs. 1 S. 2; KostO § 2 Nr. 1, § 131a; VAHRG § 3a; ZPO §§ 91 f.;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch.