OVG Saarland - Beschluss vom 26.08.2022
2 B 128/22
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 70
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 502/22

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Asylsuchenden; Begründen einer besonderen Härte durch eheliche Untreue

OVG Saarland, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 2 B 128/22

DRsp Nr. 2022/12732

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Asylsuchenden; Begründen einer besonderen Härte durch eheliche Untreue

1. Eheliche Untreue begründet grundsätzlich keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner sich endgültig einem anderen zugewandt hat und mit diesem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt.2. § 31 Abs. 2 AufenthG und § 1565 Abs. 2 BGB verwenden zwar die von der Bedeutung her vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der "besonderen Härte" und der "unzumutbaren Härte", dienen aber völlig unterschiedlichen Zwecken.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2022 - 6 L 502/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1565 Abs. 2;

Gründe

I.