I. Für den Betroffenen bestand eine Pflegschaft, die am 1.1. 1992 kraft Gesetzes in eine Betreuung übergegangen ist. Aufgabenkreise des Betreuers sind die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge.
1. Mit Beschluß vom 12. 12.1996 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und angeordnet, daß spätestens am 11.12.2001 über eine Aufhebung oder eine weitere Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist.
2. Ebenfalls mit Beschluß vom 12.12.1996 hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Heil- oder Pflegeeinrichtung bis längstens 11.12.1997 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
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