BayObLG - Beschluß vom 22.10.1997
3Z BR 84/97
Normen:
BGB §§ 1896, 1906 Abs. 1 ; FGG §§ 12, 15, 69i Abs. 6 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 921
Vorinstanzen:
LG Memmingen - 4 T 2326/96, - 4 T 59/97 ,
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 415/92

Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an tatrichterliche Feststellungen zur geschlossenen Unterbringung

BayObLG, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 84/97

DRsp Nr. 1998/1178

Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an tatrichterliche Feststellungen zur geschlossenen Unterbringung

»1. Für die Verlängerung einer Betreuung gelten die Grundsätze des § 1896 BGB entsprechend.2. Voraussetzungen für die Erholung eines weiteren Gutachtens.3. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden (hier: zu den Voraussetzungen der geschlossenen Unterbringung eines Betreuten).«

Normenkette:

BGB §§ 1896, 1906 Abs. 1 ; FGG §§ 12, 15, 69i Abs. 6 ; ZPO § 412 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen bestand eine Pflegschaft, die am 1.1. 1992 kraft Gesetzes in eine Betreuung übergegangen ist. Aufgabenkreise des Betreuers sind die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge.

1. Mit Beschluß vom 12. 12.1996 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und angeordnet, daß spätestens am 11.12.2001 über eine Aufhebung oder eine weitere Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist.

2. Ebenfalls mit Beschluß vom 12.12.1996 hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Heil- oder Pflegeeinrichtung bis längstens 11.12.1997 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.